Weiland. Wir halten den Mittelstand auf Kurs.

Halten Sie Ihren Erfolgskurs

Sie wollen Ihre unternehmerischen und privaten Ziele erreichen. Lassen Sie sich nicht davon ablenken. Wir halten Ihnen den Rücken frei und unterstützen Sie mit umfassender und individueller wirtschaftsrechtlicher Beratung auf dem Weg dorthin.

Als Kanzlei für Wirtschaftsrecht lotsen wir Sie sicher durch juristisch schwere Gewässer. Wir sorgen dafür, dass Ihre Reise mit einem reibungslosen Start beginnt und in einem sicheren Hafen endet. Und dazwischen? Geben wir Ihnen alle Informationen, damit Sie Ihren Zielen schnell und effizient näherkommen. Das Steuer behalten Sie dabei selbstverständlich immer selbst in der Hand.

Willkommen bei Weiland Rechtsanwälte. Was können wir für Sie tun?

Zu unseren Rechtsgebieten

Ihre Anwälte

Ein erfahrenes Team …

… steht zur Lösung rechtlicher und wirtschaftlicher Fragen und Auseinandersetzungen zur Verfügung.

Ihre Anwälte

Aktuelles

Hamburg
150 Jahre IUMI - Wir sponsern die IUMI Berlin Konferenz

Weiland Rechtsanwälte sponsert die Konferenz der International Union of Marine Insurance („IUMI“), die dieses Jahr im September in Berlin stattfindet (vgl. https://iumi2024.com/our-sponsors). Aus unserem Marine Team werden unsere Partner Dr. Sven Claussen, LL.M. (Auckl.) und Dr. Maximilian Guth, LL.M. (Southampton) teilnehmen. Dr. Guth ist aktives Mitglied des Legal and Liability Committee der IUMI. Wir freuen uns auf die Konferenz!

 
Hamburg
Vortrag AIDA-Konferenz Athen und Marine Insurance Greece/ Posidonia

Unser Partner Dr. Maximilian Guth hat an der 10. AIDA Europe Konferenz in Athen teilgenommen und über das Thema „Die Versicherung von Minderwerten in der Seekaskoversicherung“ vorgetragen. Darüber hinaus hat Dr. Guth die Marine Insurance Greece Konferenz besucht, welche anlässlich der Posidonia organisiert wurde. Es wurde aber nicht nur gearbeitet: Die Polygreen Welcome Party in dem Beach Club DOT wird in besonderer Erinnerung bleiben.

 
Hamburg
Wir begrüßen Dr. Maximilian Guth und Esther Mallach in unserem Team

Die Hamburger Traditionskanzlei Weiland wächst zum 1. Januar 2024 mit zwei erfahrenen Quereinsteigern: Als vierzehnter Partner kommt Dr. Maximilian Guth, LL.M. (Southampton) dazu. Zudem wird Frau Esther Mallach zum 1. Januar 2024 für Weiland tätig. Siehe auch folgende Berichterstattungen in der Presse:

Paris
Frankreich – Arbeitsrecht – Beweisregeln Arbeitszeit

Beweise des Arbeitgebers über die tatsächliche Arbeitszeit müssen nicht aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen Arbeitszeiterfassungssystem stammen.

 

Artikel L 3171-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, organisiert ein System geteilter  Beweisregeln. Richter entscheidet bei Streitigkeiten über das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden anhand der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer vorgelegten Elementen.

In einem Urteil vom 14. Mai 2019 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Mitgliedstaaten, um die praktische Wirksamkeit der in der Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 vorgesehenen Rechte und des in Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts zu gewährleisten, den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegen müssen, ein objektives, zuverlässiges und zugängliches System einzurichten, das es ermöglicht, die Dauer der von jedem Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit zu messen (EuGH 14-5-2019 Rs. 55/18).

Unter Berücksichtigung dieses Urteils vertritt die Arbeitsrechtskammer des französischen  Kassationsgerichtshofs seit einer Entscheidung vom 18. März 2020 die Auffassung, dass es im Falle eines Rechtsstreits über das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden Sache des Arbeitnehmers ist, zur Unterstützung seiner Klage ausreichend genaue Angaben zu den unbezahlten Stunden zu machen, die er angeblich geleistet hat, damit der Arbeitgeber, der die Kontrolle über die geleisteten Arbeitsstunden gewährleistet, durch Vorlage seiner eigenen Angaben sinnvoll darauf antworten kann. Der Richter bildet seine Überzeugung unter Berücksichtigung aller ihm vorgelegten Sachverhaltselemente im Hinblick auf die geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen. Nach Analyse, der von der einen und der anderen Partei vorgelegten Unterlagen bewertet er, falls er das Vorhandensein von Überstunden feststellt, souverän, ohne die Einzelheiten seiner Berechnung angeben zu müssen, und legt die entsprechenden Lohnforderungen fest (Cass. soc. 18-3-2020 n° 18-10.919 FP-PBRI).

Verpflichtet das System des geteilten Beweises hinsichtlich der Ableistung der Arbeitszeit den Arbeitgeber dann dazu, Beweise vorzulegen, die notwendigerweise aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen Arbeitszeitsystem stammen? In einem Urteil vom 7. Februar 2024 (Cass. soc. 7-2-2024 n° 22-15.842 FS-B, D. c/ Sté Chouchane) verneinte der Kassationshof diese Frage:

Eine als Friseurin beschäftigte Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung von Überstunden. Die Arbeitnehmerin legte eine Tabelle mit ihren Stunden, eine Wochenabrechnung und zwei Zeugenaussagen vor. Der Arbeitgeber legte Gehaltsabrechnungen vor, aus denen die Bezahlung anderer als der vertraglich vereinbarten Überstunden hervorging, ein Stundenzettelheft, in dem die von der Arbeitnehmerin an jedem Arbeitstag geleisteten Stunden handschriftlich vermerkt waren, sowie Zeugenaussagen, die den von der Arbeitnehmerin vorgelegten Aussagen widersprachen.

Das Berufungsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung von Überstunden aufgrund der von ihr und dem Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen ab, da sie der Ansicht war, dass diese Stunden nicht geleistet worden waren. Die Arbeitnehmerin legte Kassationsbeschwerde ein. Sie warf dem Berufungsgericht vor, vom Arbeitgeber vorgelegte Beweismittel herangezogen zu haben, die nicht aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen System zur Messung der Arbeitszeit stammten.

Der Kassationshof billigt die Entscheidung der Berufungsrichter und weist zum ersten Mal, ausdrücklich darauf hin, dass die Tatsache, dass der Arbeitgeber kein objektives, zuverlässiges und zugängliches System zur Messung der Dauer, der von jedem Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit eingerichtet hat, ihn nicht des Rechts beraubt, alle Rechts-, Sach- und Beweiselemente in Bezug auf das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen.

Thomas Hoffmann Partner, Rechtsanwalt, Avocat à la Cour

Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht, Sanierung
Neue Partnerin Yvonne van Dongen

Am 01. Oktober 2023 ist Rechtsanwältin Yvonne van Dongen als Partnerin unserer Partnerschaftsgesellschaft beigetreten. Sie ist Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht und in unserem Hamburger Büro als Insolvenzverwalterin tätig. Wir wünschen Frau van Dongen viel Erfolg in unserem Büro!