Deutsch-Französische Rechtsbeziehungen
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Beweise des Arbeitgebers über die tatsächliche Arbeitszeit müssen nicht aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen Arbeitszeiterfassungssystem stammen.
Artikel L 3171-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, organisiert ein System geteilter Beweisregeln. Richter entscheidet bei Streitigkeiten über das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden anhand der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer vorgelegten Elementen.
In einem Urteil vom 14. Mai 2019 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Mitgliedstaaten, um die praktische Wirksamkeit der in der Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 vorgesehenen Rechte und des in Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts zu gewährleisten, den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegen müssen, ein objektives, zuverlässiges und zugängliches System einzurichten, das es ermöglicht, die Dauer der von jedem Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit zu messen (EuGH 14-5-2019 Rs. 55/18).
Unter Berücksichtigung dieses Urteils vertritt die Arbeitsrechtskammer des französischen Kassationsgerichtshofs seit einer Entscheidung vom 18. März 2020 die Auffassung, dass es im Falle eines Rechtsstreits über das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden Sache des Arbeitnehmers ist, zur Unterstützung seiner Klage ausreichend genaue Angaben zu den unbezahlten Stunden zu machen, die er angeblich geleistet hat, damit der Arbeitgeber, der die Kontrolle über die geleisteten Arbeitsstunden gewährleistet, durch Vorlage seiner eigenen Angaben sinnvoll darauf antworten kann. Der Richter bildet seine Überzeugung unter Berücksichtigung aller ihm vorgelegten Sachverhaltselemente im Hinblick auf die geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen. Nach Analyse, der von der einen und der anderen Partei vorgelegten Unterlagen bewertet er, falls er das Vorhandensein von Überstunden feststellt, souverän, ohne die Einzelheiten seiner Berechnung angeben zu müssen, und legt die entsprechenden Lohnforderungen fest (Cass. soc. 18-3-2020 n° 18-10.919 FP-PBRI).
Verpflichtet das System des geteilten Beweises hinsichtlich der Ableistung der Arbeitszeit den Arbeitgeber dann dazu, Beweise vorzulegen, die notwendigerweise aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen Arbeitszeitsystem stammen? In einem Urteil vom 7. Februar 2024 (Cass. soc. 7-2-2024 n° 22-15.842 FS-B, D. c/ Sté Chouchane) verneinte der Kassationshof diese Frage:
Eine als Friseurin beschäftigte Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung von Überstunden. Die Arbeitnehmerin legte eine Tabelle mit ihren Stunden, eine Wochenabrechnung und zwei Zeugenaussagen vor. Der Arbeitgeber legte Gehaltsabrechnungen vor, aus denen die Bezahlung anderer als der vertraglich vereinbarten Überstunden hervorging, ein Stundenzettelheft, in dem die von der Arbeitnehmerin an jedem Arbeitstag geleisteten Stunden handschriftlich vermerkt waren, sowie Zeugenaussagen, die den von der Arbeitnehmerin vorgelegten Aussagen widersprachen.
Das Berufungsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung von Überstunden aufgrund der von ihr und dem Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen ab, da sie der Ansicht war, dass diese Stunden nicht geleistet worden waren. Die Arbeitnehmerin legte Kassationsbeschwerde ein. Sie warf dem Berufungsgericht vor, vom Arbeitgeber vorgelegte Beweismittel herangezogen zu haben, die nicht aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen System zur Messung der Arbeitszeit stammten.
Der Kassationshof billigt die Entscheidung der Berufungsrichter und weist zum ersten Mal, ausdrücklich darauf hin, dass die Tatsache, dass der Arbeitgeber kein objektives, zuverlässiges und zugängliches System zur Messung der Dauer, der von jedem Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit eingerichtet hat, ihn nicht des Rechts beraubt, alle Rechts-, Sach- und Beweiselemente in Bezug auf das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen.
Thomas Hoffmann Partner, Rechtsanwalt, Avocat à la Cour