Tel.: +49 40 361307-390
fkrueger@weiland-rechtsanwaelte.de
Hamburg
Dr. Frank Krüger
Rechtsanwalt

Dr. Krüger ist seit August 2024 als Rechtsanwalt bei Weiland Rechtsanwälte tätig.

Er berät Sie zu allen Fragen des Wirtschaftsstraf-, Steuerstraf- und Steuerhaftungsrechts. Darüber hinaus liegen seine Beratungsschwerpunkte im Bereich der zivil- und insolvenzrechtlichen Geschäftsführer- und Geschäftsleiterhaftung, im Insolvenzsteuerrecht sowie im allgemeinen Bank und Kapitalmarktrecht.

Dr. Krüger studierte Rechtswissenschaften an der Universität in Osnabrück. Während seines Referendariats war er auch in der Rechtsabteilung der deutsch-australischen Industrie- und Handelskammer in Sydney tätig. Dr. Krüger ist Mitglied im Fachausschuss „Insolvenz- und Sanierungsrecht" der Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg; sowie Mitglied der Vertreterversammlung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen.

Er veröffentlicht regelmäßig Fachaufsätze zum Themenbereich Insolvenz- und Steuerrecht und ist Buchautor („Insolvenzrecht", 14. Auflage 2024 im Verlag niederle media).

Aktuelles

Strafrecht
Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Kann man bewusst Steuern hinterziehen, wenn mit der Erstellung der Steuererklärungen ein Steuerberater beauftragt wurde? Dr. Frank Krüger erklärt Ja, das wirft auch die Steuerfahndung den Personen regelmäßig vor. Entscheidend ist vor allem die Frage, in wieweit eine vertikale Delegation den Strafvorwurf entlastet.

 

Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Die Verurteilung einer natürlichen Person oder auch eines Geschäftsleiters wegen Steuerhinterziehung setzt ein vorsätzliches Handeln der betroffenen Person voraus. Der Vorsatz bei einer Steuerhinterziehung umfasst immer, dass die betreffende Person den Steueranspruch dem Grunde nach kannte oder zumindest für möglich gehalten hat und ihn auch verkürzen wollte oder dessen Verkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Bei einem Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren ist in den meisten Fällen fraglich, wie stark eine vertikale Delegation, also die Übertragung der steuerlichen Pflichten wie Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen auf einen steuerlichen Berater, den Vorwurf zum Vorsatz tatsächlich beeinträchtigt. Zu dem nicht einfachen - und in der Praxis meist umstrittenen - Komplex der Nachweisbarkeit einer solchen vertikalen Delegation (horizontale Delegation ist die Verteilung von Aufgaben der Besteuerung an untergeordnete Mitarbeiter – sog. top down) gehört auch die Fragestellung, ob die Tätigkeit der steuerlichen Beratung hinterfragt oder anlasslos kontrolliert wurde.

Der erste Strafsenat des BGH hat sich mit derartigen Fragekomplexen in den letzten Monaten (Urteil vom 25.01.2023, Az. 1 StR 199/22) auseinandergesetzt. Dabei hat sich die steuerstrafrechtliche Rechtsprechung jedoch in Widerspruch zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Der BFH fordert in derartigen Fällen neben dem Vertrauensprinzip auch noch zusätzlich eine Überwachungspflicht der delegierenden Person gegenüber den mit der Steuerberatung beauftragten Personen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Rechtsprechung zwischen steuerstrafrechtlichen Urteilen und Entscheidungen im Bereich der steuerrechtlichen Haftung unterscheiden können.

Nach dieser Auffassung kann die allgemeine Wirkung einer vertikalen Delegation dann eingeschränkt werden, wenn die handelnde Person keine ausreichende Sorgfalt auf die Auswahl, Überwachung oder Kontrolle der Mitarbeiter und der Steuerberatung verwandt hat. Der Ansatz wird aus der Heranziehung der Grundsätze nach Art. 12 Nr. 4 Corpus Juris 2000 (Florence), die die strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zum Gegenstand hat, abgeleitet.

Hamburg, Steuerrecht, Bank- und Kapitalanlagenrecht
Wir begrüßen Dr. Frank Krüger als neuen Rechtsanwalt in unserem Büro

Seit dem 01. August 2024 ist Herr Dr. Frank Krüger als Rechtsanwalt in unserem Büro tätig. Er berät zu allen Fragen des Wirtschaftsstraf-, Steuerstraf- und Steuerhaftungsrechts. Außerdem ist er im Bereich der zivil- und insolvenzrechtlichen Geschäftsführer- und Geschäftsleiterhaftung, im Insolvenzsteuerrecht sowie im allgemeinen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Verfassen und Durchführen von Insolvenzplänen.

Wir freuen uns auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit.

 

 
Tel.: +49 40 361307-390
fkrueger@weiland-rechtsanwaelte.de
Hamburg

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsgebiete

Bank- und Kapitalmarktrecht
Sanierung und Insolvenz
Steuerrecht

Sekretariat

Andrea Holm
Rechtsanwaltsfachangestellte
 
Tel.: + 49 40 361307-161
aholm@weiland-rechtsanwaelte.de