Verkehrsrecht

Allein in Deutschland gibt es mehr als 40 Millionen Autos - und damit mehr als genügend potentielle Situationen, in denen eine schnelle und rechtlich fundierte Unterstützung entscheidend ist.

Wir beraten und unterstützen Sie in allen Facetten des Verkehrsrechts. Dazu gehören die Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall sowie die Beratung bei Streitigkeiten nach einem Fahrzeugkauf, hinsichtlich geschönter Abgaswerte oder mit Verkehrsrechtsschutzversicherern. Ebenso beraten wir Sie in Bußgeld- oder verkehrsstrafrechtlichen Verfahren.

Auch bei Fragen zum Fahrerlaubnisrecht beraten wir Sie gerne.

In Frankreich kümmern wir uns um die Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall oder vertreten Sie im Bußgeld- oder verkehrsstrafrechtlichen Verfahren.

Ihre Anwälte

Strafrecht
Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Kann man bewusst Steuern hinterziehen, wenn mit der Erstellung der Steuererklärungen ein Steuerberater beauftragt wurde? Dr. Frank Krüger erklärt Ja, das wirft auch die Steuerfahndung den Personen regelmäßig vor. Entscheidend ist vor allem die Frage, in wieweit eine vertikale Delegation den Strafvorwurf entlastet.

 

Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Die Verurteilung einer natürlichen Person oder auch eines Geschäftsleiters wegen Steuerhinterziehung setzt ein vorsätzliches Handeln der betroffenen Person voraus. Der Vorsatz bei einer Steuerhinterziehung umfasst immer, dass die betreffende Person den Steueranspruch dem Grunde nach kannte oder zumindest für möglich gehalten hat und ihn auch verkürzen wollte oder dessen Verkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Bei einem Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren ist in den meisten Fällen fraglich, wie stark eine vertikale Delegation, also die Übertragung der steuerlichen Pflichten wie Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen auf einen steuerlichen Berater, den Vorwurf zum Vorsatz tatsächlich beeinträchtigt. Zu dem nicht einfachen - und in der Praxis meist umstrittenen - Komplex der Nachweisbarkeit einer solchen vertikalen Delegation (horizontale Delegation ist die Verteilung von Aufgaben der Besteuerung an untergeordnete Mitarbeiter – sog. top down) gehört auch die Fragestellung, ob die Tätigkeit der steuerlichen Beratung hinterfragt oder anlasslos kontrolliert wurde.

Der erste Strafsenat des BGH hat sich mit derartigen Fragekomplexen in den letzten Monaten (Urteil vom 25.01.2023, Az. 1 StR 199/22) auseinandergesetzt. Dabei hat sich die steuerstrafrechtliche Rechtsprechung jedoch in Widerspruch zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Der BFH fordert in derartigen Fällen neben dem Vertrauensprinzip auch noch zusätzlich eine Überwachungspflicht der delegierenden Person gegenüber den mit der Steuerberatung beauftragten Personen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Rechtsprechung zwischen steuerstrafrechtlichen Urteilen und Entscheidungen im Bereich der steuerrechtlichen Haftung unterscheiden können.

Nach dieser Auffassung kann die allgemeine Wirkung einer vertikalen Delegation dann eingeschränkt werden, wenn die handelnde Person keine ausreichende Sorgfalt auf die Auswahl, Überwachung oder Kontrolle der Mitarbeiter und der Steuerberatung verwandt hat. Der Ansatz wird aus der Heranziehung der Grundsätze nach Art. 12 Nr. 4 Corpus Juris 2000 (Florence), die die strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zum Gegenstand hat, abgeleitet.

Steuerrecht
Markt- und systemwidrige Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen?

In diesem Artikel verdeutlicht Partner RA Dr. F. Müller die nicht dem Steuersystem entsprechenden Regelungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und gibt dazu vorläufige Einschätzungen.

Verkehrsrecht
Grenzen der Gefährdungshaftung im KFZ Bereich

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 03.09.2019 (6 U 609/19) über die Grenzen der Gefährdungshaftung in Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 26.03.2019 (VI ZR 236/18) bei einem KFZ entschieden.

Johannes R. Weber erläutert die Entscheidung mit europarechtlichem Einschlag.

 

 
Dem Urteil des OLG Dresden lag verkürzt folgender Sachverhalt zu Grunde. Ein LKW hatte ein Rad verloren und war in eine Werkstatt verbracht worden. Aus unbekannten Gründen fing das Fahrzeug dort Feuer und verursachte erhebliche Schäden. Es stellte sich die Frage, ob für diese Schäden der KFZ-Haftpflichtversicherer des LKW einstehen muss. Dies wäre der Fall, wenn das Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ erfüllt wäre.
 
Das OLG verneint dies und knüpft hierzu im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und des EuGH dran an, ob die sich verwirklichte Gefahr eine typische bei der Verwendung des Fahrzeugs in seiner Fortbewegungs- und Transportfunktion auftretende ist. Der BGH und der EuGH hatten dies beispielsweise bejaht in einem Fall, in welchem ein Fahrzeug in einer Tiefgarage abgestellt worden war und ebenfalls in Brand geriet. Das Parken eines Fahrzeuges, um es später – auch Tage später – wieder zu Fahren sei eine typische Verwendung des Fahrzeugs. Konsequent hat das OLG Dresden nun ausgeführt, dass ein Fahrzeug, das in einer Werkstatt befindlich ist und deshalb nicht mehr fahrfähig ist, eben nicht mehr hypothetisch verwendet werden könnte. Es entfällt die Fortbewegungs- und Transportfunktion. Dies ist auch richtig, da ein Fahrzeug welches kaputt ist, nicht gefahren werden kann. Die Brandursache ging zwar vom Fahrzeug aus, blieb aber im Detail unklar und stand nicht in Zusammenhang mit dem kaputten Reifen. Würde ein Fahrzeug beispielsweise aufgrund eines Unfalles in einer Werkstatt sein und ein Feuer als Folge des Unfallgeschehens auftreten, so wäre dies „bei Betrieb“ des Fahrzeugs. In dem Fall des OLG Dresden lag „bei Betrieb“ mithin nicht vor.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass die KFZ-Haftpflichtversicherer ein wenig von dem weiten Begriff „des Betriebes“ entlastet wurden. Der Betrieb knüpft mithin an eine (potentielle) Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs an. Ist diese zum Schadenszeitpunkt nicht gegeben, besteht auch keine Gefährdungshaftung.