Verkehrsrecht

Allein in Deutschland gibt es mehr als 40 Millionen Autos - und damit mehr als genügend potentielle Situationen, in denen eine schnelle und rechtlich fundierte Unterstützung entscheidend ist.

Wir beraten und unterstützen Sie in allen Facetten des Verkehrsrechts. Dazu gehören die Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall sowie die Beratung bei Streitigkeiten nach einem Fahrzeugkauf, hinsichtlich geschönter Abgaswerte oder mit Verkehrsrechtsschutzversicherern. Ebenso beraten wir Sie in Bußgeld- oder verkehrsstrafrechtlichen Verfahren.

Auch bei Fragen zum Fahrerlaubnisrecht beraten wir Sie gerne.

In Frankreich kümmern wir uns um die Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall oder vertreten Sie im Bußgeld- oder verkehrsstrafrechtlichen Verfahren.

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Verkehrsrecht
Grenzen der Gefährdungshaftung im KFZ Bereich

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 03.09.2019 (6 U 609/19) über die Grenzen der Gefährdungshaftung in Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 26.03.2019 (VI ZR 236/18) bei einem KFZ entschieden.

Johannes R. Weber erläutert die Entscheidung mit europarechtlichem Einschlag.

 

 
Dem Urteil des OLG Dresden lag verkürzt folgender Sachverhalt zu Grunde. Ein LKW hatte ein Rad verloren und war in eine Werkstatt verbracht worden. Aus unbekannten Gründen fing das Fahrzeug dort Feuer und verursachte erhebliche Schäden. Es stellte sich die Frage, ob für diese Schäden der KFZ-Haftpflichtversicherer des LKW einstehen muss. Dies wäre der Fall, wenn das Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ erfüllt wäre.
 
Das OLG verneint dies und knüpft hierzu im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und des EuGH dran an, ob die sich verwirklichte Gefahr eine typische bei der Verwendung des Fahrzeugs in seiner Fortbewegungs- und Transportfunktion auftretende ist. Der BGH und der EuGH hatten dies beispielsweise bejaht in einem Fall, in welchem ein Fahrzeug in einer Tiefgarage abgestellt worden war und ebenfalls in Brand geriet. Das Parken eines Fahrzeuges, um es später – auch Tage später – wieder zu Fahren sei eine typische Verwendung des Fahrzeugs. Konsequent hat das OLG Dresden nun ausgeführt, dass ein Fahrzeug, das in einer Werkstatt befindlich ist und deshalb nicht mehr fahrfähig ist, eben nicht mehr hypothetisch verwendet werden könnte. Es entfällt die Fortbewegungs- und Transportfunktion. Dies ist auch richtig, da ein Fahrzeug welches kaputt ist, nicht gefahren werden kann. Die Brandursache ging zwar vom Fahrzeug aus, blieb aber im Detail unklar und stand nicht in Zusammenhang mit dem kaputten Reifen. Würde ein Fahrzeug beispielsweise aufgrund eines Unfalles in einer Werkstatt sein und ein Feuer als Folge des Unfallgeschehens auftreten, so wäre dies „bei Betrieb“ des Fahrzeugs. In dem Fall des OLG Dresden lag „bei Betrieb“ mithin nicht vor.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass die KFZ-Haftpflichtversicherer ein wenig von dem weiten Begriff „des Betriebes“ entlastet wurden. Der Betrieb knüpft mithin an eine (potentielle) Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs an. Ist diese zum Schadenszeitpunkt nicht gegeben, besteht auch keine Gefährdungshaftung.