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Hamburg
Dr. Sven Claussen, LL.M.(Auckl.)
Geschäftsführender Partner, Rechtsanwalt

Dr. Sven Claussen ist seit 2003 als Anwalt bei Weiland Rechtsanwälte tätig und seit 2007 Partner.

Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im allgemeinen Vertragsrecht. Insbesondere berät er Sie bei Fragen zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Umwandlungsrecht und im internationalen Privatrecht. Dr. Claussen ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Dr. Claussen absolvierte 2002 einen juristischen Masterstudiengang an der University of Auckland in Neuseeland. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Hamburg und Kiel und schloss 2000 seine Promotion zum Thema “Grenzen der Insichgeschäfte im Gesellschaftsrecht” an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel ab.

Weitere Informationen zur Tätigkeit von Dr. Sven Claussen finden Sie hier.

Aktuelles

Gesellschaftsrecht
Auswirkungen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie auf Vorstandsvergütung und Related Party Transactions

Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. November 2019, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) angenommen. Gemäß Art. 16 ARUG II wird das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie, mit Ausnahme von Art. 7 ARUG II, ab dem 01. Januar 2020 in Kraft treten. 

Dr. Sven Claussen skizziert im Folgenden einen Überblick über die Auswirkungen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie auf Vorstandsvergütung und Related Party Transactions.

 

Das ARUG II belässt es bei der Festlegung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beim Aufsichtsrat mit einem hohen Ermessensspielraum. Hinzu kommt jedoch ein unverbindliches Votum der Hauptversammlung zum vorgelegten Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat ist jedoch künftig nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG-E verpflichtet, eine Maximalvergütung für die Vorstandsvergütung festzulegen, welches jedoch bereits verbreitete Praxis war und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprach.

Die Hauptversammlung kann jedoch nach § 87 Abs. 4 AktG-E zukünftig die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand durch verbindliches Votum reduzieren, falls eine Ergänzung der Tagesordnung mit Mindestquorum von 5 % oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000 des Grundkapitals beantragt worden ist.

Im Vergütungsbericht müssen Vorstand und Aufsichtsrat zu jedem einzelnen namentlich genannten Vorstandsmitglied erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG-E).           

Der Schwellenwert für Geschäfte mit nahestehenden Personen (Related Party Transactions, RPT) auf 1,5 Prozent der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen auf der Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses bzw. gebilligten Konzernabschlusses herabgesetzt (§ 111b Abs. 1, 3 AktG-E). Aktuell beträgt der Schwellenwert 2,5 %.

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Handels- und Gesellschaftsrecht
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