Dr. Claussen absolvierte 2002 einen juristischen Masterstudiengang an der University of Auckland in Neuseeland. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Hamburg und Kiel und schloss 2000 seine Promotion zum Thema “Grenzen der Insichgeschäfte im Gesellschaftsrecht” an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel ab.
Dr. Claussen sitzt im Vorstand der Deutschen Vereinigung der Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht e.V.
Weitere Informationen zur Tätigkeit von Dr. Sven Claussen finden Sie hier.
Aktuelles
Die 41. Schiffahrtsregatta, eine der bedeutendsten Veranstaltungen der maritimen Branche, fand dieses Jahr am 24. August 2024 statt. Insgesamt nahmen über 100 Yachten an der Regatta teil. Für Weiland organisierte unser Partner Dr. Maximilian Guth die Teilnahme. Wie in jedem Jahr wurde von Schleimünde nach Ærøskøbing auf der Insel Ærø in Dänemark gesegelt. Dort angekommen, marschierten die Teilnehmer hinter dem Spielmannszug durch Ærøskøbing. Im Anschluss wurden die Ergebnisse bei einem gemeinsamen Abendessen bekannt gegeben. Die Freude der Besatzung des unter der Flagge von Weiland Rechtsanwälten startenden Schiff war groß, als bekannt wurde, dass der zweite Platz in der Gruppe ersegelt wurde. Ein besonderer Dank geht an alle Mitsegler unserer Rechtsanwälte Dr. Maximilian Guth und Dr. Sven Claussen, insbesondere an den Eigner und Skipper Holger Henzel für diesen tollen Tag und das tolle Miteinander an Bord und Land!
Weiland Rechtsanwälte sponsert die Konferenz der International Union of Marine Insurance („IUMI“), die dieses Jahr im September in Berlin stattfindet (vgl. https://iumi2024.com/our-sponsors). Aus unserem Marine Team werden unsere Partner Dr. Sven Claussen, LL.M. (Auckl.) und Dr. Maximilian Guth, LL.M. (Southampton) teilnehmen. Dr. Guth ist aktives Mitglied des Legal and Liability Committee der IUMI. Wir freuen uns auf die Konferenz!
Dr. Sven Claussen skizziert im Folgenden einen Überblick über die Auswirkungen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie auf Vorstandsvergütung und Related Party Transactions.
Das ARUG II belässt es bei der Festlegung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beim Aufsichtsrat mit einem hohen Ermessensspielraum. Hinzu kommt jedoch ein unverbindliches Votum der Hauptversammlung zum vorgelegten Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat ist jedoch künftig nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG-E verpflichtet, eine Maximalvergütung für die Vorstandsvergütung festzulegen, welches jedoch bereits verbreitete Praxis war und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprach.
Die Hauptversammlung kann jedoch nach § 87 Abs. 4 AktG-E zukünftig die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand durch verbindliches Votum reduzieren, falls eine Ergänzung der Tagesordnung mit Mindestquorum von 5 % oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000 des Grundkapitals beantragt worden ist.
Im Vergütungsbericht müssen Vorstand und Aufsichtsrat zu jedem einzelnen namentlich genannten Vorstandsmitglied erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG-E).
Der Schwellenwert für Geschäfte mit nahestehenden Personen (Related Party Transactions, RPT) auf 1,5 Prozent der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen auf der Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses bzw. gebilligten Konzernabschlusses herabgesetzt (§ 111b Abs. 1, 3 AktG-E). Aktuell beträgt der Schwellenwert 2,5 %.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsgebiete
Handels- und Gesellschaftsrecht
Unternehmens- und Vermögensnachfolge
Maritimes Wirtschaftsrecht