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Der Emder Versicherungsmakler Heinrich Elbracht richtete am 5.11.2024 zum 15. Mal seine Fachkonferenz zu aktuellen Themen aus dem Seerecht und Seeversicherungsrecht aus. Das Thema der diesjährigen Konferenz lautete „Political Instability and its effect on Shipping“. Unser Partner Dr. Maximilian Guth referierte über den Fall der “BRILLIANTE VIRTUOSO“.
Das sehr gut besuchte Seminar fand in den Räumlichkeiten des Maklers am alten Binnenhafen mit Blick über den neunen Delft und alten Binnenhafen statt.
Nach der Begrüßung durch die geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Dirk und Bernd Terbeek startete Tobias Oemichen von der ERGO mit einer Risikoeinschätzung zum Terror im Roten Meer und der Umfahrung des Kaps der guten Hoffnung. Es folgte ein Vortrag von Erik Dusin von Toribos und Rainer Langemeyer von Hansekuranz über die Kidnap & Ransom-Versicherung. Nach einer kurzen Kaffeepause referierte unser Partner Dr. Maximilian Guth über den Fall der “BRILLIANTE VIRTUOSO“ – ein Fall eines mutmaßlichen Piratenangriffs vor der jemenitischen Küste und in der LLOYD’s List Ausgabe vom 05.02.2024 bezeichnet als „größter Seeversicherungsbetrug bei Lloyds of London“ – aus dem Blickwinkel des deutschen Seeversicherungsrecht. Das Seminar schloss mit einem Vortrag von Simon Badley, Head of Transmarine Underwriting der MECO Group (London) über die Zeichnungspraktik von Lloyd´s of London mit einem besonderen Augenmerk auf die Loss of Hire-Versicherung.
Abgerundet wurde das Seminar durch ein gemeinsames Mittagessen, eine gute Gelegenheit, um sich mit vielen alten und neuen Geschäftspartnern auszutauschen.
Kann man bewusst Steuern hinterziehen, wenn mit der Erstellung der Steuererklärungen ein Steuerberater beauftragt wurde? Dr. Frank Krüger erklärt Ja, das wirft auch die Steuerfahndung den Personen regelmäßig vor. Entscheidend ist vor allem die Frage, in wieweit eine vertikale Delegation den Strafvorwurf entlastet.
Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung
Die Verurteilung einer natürlichen Person oder auch eines Geschäftsleiters wegen Steuerhinterziehung setzt ein vorsätzliches Handeln der betroffenen Person voraus. Der Vorsatz bei einer Steuerhinterziehung umfasst immer, dass die betreffende Person den Steueranspruch dem Grunde nach kannte oder zumindest für möglich gehalten hat und ihn auch verkürzen wollte oder dessen Verkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Bei einem Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren ist in den meisten Fällen fraglich, wie stark eine vertikale Delegation, also die Übertragung der steuerlichen Pflichten wie Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen auf einen steuerlichen Berater, den Vorwurf zum Vorsatz tatsächlich beeinträchtigt. Zu dem nicht einfachen - und in der Praxis meist umstrittenen - Komplex der Nachweisbarkeit einer solchen vertikalen Delegation (horizontale Delegation ist die Verteilung von Aufgaben der Besteuerung an untergeordnete Mitarbeiter – sog. top down) gehört auch die Fragestellung, ob die Tätigkeit der steuerlichen Beratung hinterfragt oder anlasslos kontrolliert wurde.
Der erste Strafsenat des BGH hat sich mit derartigen Fragekomplexen in den letzten Monaten (Urteil vom 25.01.2023, Az. 1 StR 199/22) auseinandergesetzt. Dabei hat sich die steuerstrafrechtliche Rechtsprechung jedoch in Widerspruch zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Der BFH fordert in derartigen Fällen neben dem Vertrauensprinzip auch noch zusätzlich eine Überwachungspflicht der delegierenden Person gegenüber den mit der Steuerberatung beauftragten Personen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Rechtsprechung zwischen steuerstrafrechtlichen Urteilen und Entscheidungen im Bereich der steuerrechtlichen Haftung unterscheiden können.Nach dieser Auffassung kann die allgemeine Wirkung einer vertikalen Delegation dann eingeschränkt werden, wenn die handelnde Person keine ausreichende Sorgfalt auf die Auswahl, Überwachung oder Kontrolle der Mitarbeiter und der Steuerberatung verwandt hat. Der Ansatz wird aus der Heranziehung der Grundsätze nach Art. 12 Nr. 4 Corpus Juris 2000 (Florence), die die strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zum Gegenstand hat, abgeleitet.
Seit dem 01. August 2024 ist Herr Dr. Frank Krüger als Rechtsanwalt in unserem Büro tätig. Er berät zu allen Fragen des Wirtschaftsstraf-, Steuerstraf- und Steuerhaftungsrechts. Außerdem ist er im Bereich der zivil- und insolvenzrechtlichen Geschäftsführer- und Geschäftsleiterhaftung, im Insolvenzsteuerrecht sowie im allgemeinen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Verfassen und Durchführen von Insolvenzplänen.
Wir freuen uns auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit.
Die 41. Schiffahrtsregatta, eine der bedeutendsten Veranstaltungen der maritimen Branche, fand dieses Jahr am 24. August 2024 statt. Insgesamt nahmen über 100 Yachten an der Regatta teil. Für Weiland organisierte unser Partner Dr. Maximilian Guth die Teilnahme. Wie in jedem Jahr wurde von Schleimünde nach Ærøskøbing auf der Insel Ærø in Dänemark gesegelt. Dort angekommen, marschierten die Teilnehmer hinter dem Spielmannszug durch Ærøskøbing. Im Anschluss wurden die Ergebnisse bei einem gemeinsamen Abendessen bekannt gegeben. Die Freude der Besatzung des unter der Flagge von Weiland Rechtsanwälten startenden Schiff war groß, als bekannt wurde, dass der zweite Platz in der Gruppe ersegelt wurde. Ein besonderer Dank geht an alle Mitsegler unserer Rechtsanwälte Dr. Maximilian Guth und Dr. Sven Claussen, insbesondere an den Eigner und Skipper Holger Henzel für diesen tollen Tag und das tolle Miteinander an Bord und Land!
Weiland Rechtsanwälte sponsert die Konferenz der International Union of Marine Insurance („IUMI“), die dieses Jahr im September in Berlin stattfindet (vgl. https://iumi2024.com/our-sponsors). Aus unserem Marine Team werden unsere Partner Dr. Sven Claussen, LL.M. (Auckl.) und Dr. Maximilian Guth, LL.M. (Southampton) teilnehmen. Dr. Guth ist aktives Mitglied des Legal and Liability Committee der IUMI. Wir freuen uns auf die Konferenz!