Versicherungs- und Schadensrecht

Wir beraten Sie in Bezug auf alle Versicherungsarten: Von Kraftfahrt- und Berufsunfähigkeitsversicherungen über Haftpflicht-, Feuer-,  Wohngebäude-, Lebens- und Hausratsversicherungen bis hin zu Transport- und Seeversicherungen.

Worin immer Sie als Versicherer oder Vermittler unsere Unterstützung im Versicherungs- und Schadensrecht benötigen, stehen wir für Sie zur Verfügung und sichern Ihre Interessen. Wir prüfen die Deckung und beraten Sie bei Schadensersatzansprüchen oder Entschädigungsleistungen. Soweit erforderlich,  führen wir für Sie Deckungs- und Regressprozesse und vertreten Ihre Versicherungsnehmer, um Schadensersatzansprüche abzuwehren. Wir helfen Ihnen, Ihre Bedingungen zu überarbeiten und übernehmen das gesamte Schadensmanagement für Sie, wenn gewünscht.

Versicherungsbedingungen und versicherungsrechtliche Formalien werden immer komplexer. Setzen Sie frühzeitig auf unsere langjährige Expertise.

 

Schadensrecht, Versicherungsrecht
Prämienrückforderungen nach neuem BGH-Urteil zu Beitragserhöhungen privater Krankenversicherer möglich

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung wurden in den letzten zehn Jahren immer wieder angepasst. Doch nicht alle Erhöhungen sind formwirksam, was zu Ansprüchen der Versicherten aus ungerechtfertigter Bereicherung führen kann. Rechtsanwalt Felix Bode skizziert die aktuelle Rechtsprechung.

 

Mit steter Regelmäßigkeit erhalten Privatversicherte Schreiben ihrer Krankenversicherer, in denen sie über Beitragsanpassungen – meistens sind es Erhöhungen – informiert werden.

Diese Schreiben müssen nach § 203 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die „hierfür maßgeblichen Gründe“ enthalten. Erst wenn diese Anforderung erfüllt ist, wird eine zweimonatige Frist in Gang gesetzt, mit deren Ablauf die Beitragserhöhung wirksam wird. Haben Versicherungsnehmer nach einer unwirksamen Beitragserhöhung die höheren Prämien bezahlt, fehlt ihrer Leistung der rechtliche Grund und der Krankenversicherer ist nach §§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1, 818 Abs. 1 u. 2 BGB zum Wertersatz der Differenz zwischen altem und dem unwirksamen neuen Beitrag, sowie der daraus gezogenen Nutzungen verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof hat nun konkretisiert, welcher Maßstab an die „hierfür maßgeblichen Gründe“ anzulegen ist (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19; NJW 2021, S. 378 ff.).

Dabei hat er ausgeführt, dass die jeweils für die Beitragserhöhung wesentliche Rechnungsgrundlage konkret aufgeführt sein muss, um dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass „weder sein Verhalten, noch eine freie Entscheidung des Versicherers die Steigerung ausgelöst, sondern eine bestimmte Veränderung gesetzlich bestimmter Umstände dies veranlasst hat“.

Bei den sogenannten Rechnungsgrundlagen handelt es sich um versicherungsmathematische Größen, die im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung definiert sind.

Damit muss zwar nicht mathematisch angegeben werden, in welcher Höhe sich eine der Rechnungsgrundlagen im Vergleich zum vorherigen Zeitraum verändert hat, aber ein pauschaler Verweis auf einen Anstieg der medizinischen Kosten im vergangenen Jahr reicht beispielsweise nicht aus.

Vorinstanzen: LG Köln, Urt. v. 29.08.2018, 23 O 305/17; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, I-9 U 127/18.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB ab Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger (d.h. der Versicherungsnehmer) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat.

Seine Rechtsunkenntnis kann den Verjährungsbeginn allerdings hinauszögern, wenn die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist (BGH, NJW 2014, S. 3713, 3714). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns von divergierenden Meinungen geprägt und die Klagerhebung infolgedessen unzumutbar war (BGH, a.a.O., S. 3717). In diesem Fall beginnt die Verjährung mit der Herausbildung einer gefestigten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (BGH, a.a.O., S. 3716).

Die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren gem. § 199 Abs. 4 BGB ist jedoch zu beachten.