Bei absoluter Fahruntüchtigkeit Leistungskürzung um 100%

Das LG Oldenburg führt in seinem Urteil vom 24.09.2010 aus, dass gemäß § 81 Abs. 2 WG die Beklagte wegen des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers auch berechtigt ist, die Versicherungsleistung um 100% zu kürzen. Nach der Vorschrift § 81 Abs. 2 VVG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit (Blutalkoholkonzentration von 1,5g %o) auch eine Kürzung auf Null zulässig (LG Oldenburg, Az: 13 O 1964/10).

 

Leistungskürzung von 100% bei absoluter Fahruntüchtigkeit (AG Deggendorf vom 08.02.2011)

Beim Führen eines Fahrzeugs bei absoluter Fahruntüchtigkeit (hier 1,89 Promille) ist von einer Leistungskürzung von 100 % in der Vollkaskoversicherung auszugehen (AG Deggendorf vom 08.02.2011, Az: 2 C 1208/10), sofern ein Fahrzeug geführt wird. Das Amtsgericht führt wie folgt in seinen Entscheidungsgründen aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Deggendorf ist gern. § 23 Nr. 1, 71 GVG, § 215 Abs. 1 VVG sachlich und örtlich zuständig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 € zu.

Unstreitig bestand zwischen den Parteien für das Fahrzeug, mit dem der Kläger am 13.05.2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt war, ein Vollkaskoversicherungsver­trag.

Der Anspruch des Klägers ist jedoch gern. § 81 Abs. 2 VVG vollständig zu kürzen, da der Versicherungsfall von ihm grob fahrlässig herbeigeführt wurde und sein Ver­schulden insoweit besonders schwer wiegt.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ei­ne Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille hatte und aufgrund dieses Sachverhalts straflich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in be­sonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegen­de Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jeden einleuchten musste (vgl. Palandt, § 277 BGB Randnummer 5 mwN). Das Führen eines Fahrzeuges mit einer Blutalkoholkon­zentration von 1,89 Promille erfüllt diese Erfordernisse (vgl. auch OLG Dres­den, 15.09.2010, Aktenzeichen 7 0 466/10, OLG Hamm, 25.08.2010 Akten­zeichen 1-20 U 74/10).

Dass die Alkoholisierung des Klägers für den Unfall ursächlich war, steht aufgrund des Beweis des ersten Anscheins test. Dem Kläger ist es nicht ge­lungen, diesen Beweis zu erschüttern. Der Kläger hat lediglich geschildert, dass er mit dem Fahrzeug nach links von der Straße abgekommen sei und sich überschlagen habe. Allein die Tatsache, dass sich der Unfall auf nasser Fahrbahn ereignete, ist nicht ausreichend, um den Beweis des ersten An­scheins zu entkräften, insbesondere ist nicht dargelegt, um welche Strecke es sich handelte, insbesondere ob eine Kurve vorlag oder nicht bzw. welche Geschwindigkeit gefahren wurde. Bei einem grundlosen Abkommen von der Straße, auch bei nasser Fahrbahn, handelt es sich um einen typischen Fahr­fehler aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.

Da der Kläger den Versicherungsfall somit grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist die Beklagte gern. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, ihre Leistung in einem der schwere des Verschuldens des Klägers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen.

Dabei ist eine Kürzung um 100 %, das heißt die Leistungsfreiheit der Beklag­ten nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Dresden, a.a.o.n.w.N.) Bei der Bestim­mung der Kürzungsquote kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegan­gen werden, dass bei Vorliegen von absoluter Fahruntüchtigkeit, das heißt bei Vorliegen einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ohne weiteres eine 100 % Kürzung durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu be­rücksichtigen, dass ein besonders schweres Verschulden des Klägers vor­liegt. Die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration überstieg die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Weitem. Für die Bemessung der Kür­zungsquote ist zu beurteilen, ob das Verhalten des Klägers eher an der Grenze zum bedingten Vorsatz oder der einfachen Fahrlässigkeit lag. Im vor­liegenden Fall muss dabei davon ausgegangen werden, dass, trotz der Ver­urteilung im Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit, die Grenze zum bedingten Vorsatz, wenn vielleicht nicht überschritten, so doch wenigstens erreicht wurde.

Da bereits keine Hauptforderung besteht, sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Verzugszinsen, Rechtsanwaltskosten) nicht zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leistungskürzung um 50 % bei relativer Fahruntüchtigkeit (OLG Hamm vom 25.08.2010)

Beim Führen eines Fahrzeugs bei relativer Fahruntüchtigkeit (hier ca. 0,59 Promille) ist von einer Leistungskürzung von 50% auszugehen (OLG Hamm vom 25.08.2010, Az I-20 U 74/10). Hierbei führt das OLG Hamm in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kürzungsquote nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % steigen kann.