sofern im Zuge der Schadensbehebung für eine schadhafte alte eine neue Sache erlangt wird (AG Bielefeld vom 21.03.2011, 41 C 265/10)
Das AG Bielefeld hat in seinem Urteil vom 21.03.2011 ausgeführt, dass im Zuge der Erneuerung eines bereits beschädigten Teils am Fahrzeug des Geschädigten eintretende vermögensrechtliche Verbesserung der Geschädigte als Vorteil auszugleichen hat. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des § 249 BGB, wonach die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wiederherzustellen ist und daher weder Nachteile noch eine Bereicherung des Geschädigten eintreten soll, er an dem Schaden also auch nicht verdienen soll. Insofern führt das AG Bielefeld in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus:
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat nur zum geringen Teil Erfolg. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aus §§ 7 Absatz I, 17 Absatz I StVG, 1 PfIVG, 115 Absatz I Satz 1 Nr.1 VVG die abzüglich eines Abzugs von „neu für alt" von 150,--€ begehrten Reparaturkosten von 555,34 € sowie die in Höhe von 20,--€ begehrte Unkostenpauschale nur in Höhe von 57,46 € zu.
Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die vermögensrechtlichen Folgen aus der Beschädigung vom 11.01.10 dem Kläger gegenüber uneingeschränkt einzustehen. Kann der Kläger sämtlichen ihm aus dem Unfall entstandenen Schadens erstattet verlangen, so schulden die Beklagte aber neben der Unkostenpauschale von 20,00 € lediglich die Leistung von weiteren 37,46 €.
Auch wenn der Stoßfänger bereits vor dem Unfall vorne rechts beschädigt war, schuldet die Beklagte gemäß § 249 Absatz I BGB die Kosten für die Reparatur des aufgrund des Unfalls vom 11.01.10 vorne links beschädigten Stoßfängers. Denn nur dann, wenn ein unfallbeschädigtes Fahrzeug bereits einen Altschaden aufweist, der denselben Reparaturaufwand erfordert, wie der nunmehrige Unfallschaden, steht dem Geschädigten mangels eines erkennbaren zusätzlichen, über den Altschaden hinausgehenden Schadens kein Ersatzanspruch zu (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31.12.02, 101 C 3322/02). Ein weitergehender Schaden ist aber aufgrund des vom 11.01.10 eingetreten.
Unstreitig nämlich war durch den streitgegenständlichen Unfall vom 11.01.10 ein weitergehender Schaden insoweit aufgetreten, als die Beschädigung an dem
Stoßfänger vorne links auch dazu geführt haben, dass nun auch die Kennzeichenverstärkung und das Kennzeichen zu erneuern sind.
Die daher in Höhe von netto 705,34 € zur fachgereichten Reparatur erforderlichen Kosten sind aber nicht in dieser Höhe erstattungsfähig, sondern nur abzüglich von 667,88 €. Denn die im Zuge der Erneuerung des Stoßfängers eintretende vermögensrechtliche Verbesserung hat der Geschädigte als Vorteil auszugleichen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des § 249 BGB, wonach die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wiederherzustellen ist und daher weder Nachteile noch eine Bereicherung des Geschädigten eintreten soll, er an dem Schaden also auch nicht verdienen soll (vgl. nur BGH MDR 96, 361, 362; BGH NJW 66, 1260; OLG Hamm NJW-RR 93, 1236, 1237; SandenNöltz, 6.Aufl., Rz. 184). Deshalb hat der Abzug „neu für alt" den Vorteil ausgleichen, der dem Geschädigten daraus erwächst, dass er im Zuge der Schadensbehebung für eine schadhafte alte eine neue Sache erlangt (BGH MDR 96, 361, 362). Hat der Kläger aber infolge des Abzugs „neu für alt" den Vorteil ausgleichen, der ihm daraus erwächst, dass er im Zuge der Schadensbehebung für einen bereits vor dem Vorfall vom 11.01.10 schadhaften alten Stoßfänger einen neuen unbeschädigten erhält, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der Stoßstange und deren Lackierung nicht zu, kann der Vorschaden am Stoßfänger vorne rechts doch ebenfalls nur durch eine solche Reparatur und mithin ebenfalls mit einem finanziellen Aufwand von 667,88 € fachgerecht beseitigt werden können.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger möglicherweise den ersten Schaden an dem Stoßfänger (den vorne rechts) als noch tolerabel und aus diesem Grund nicht reparaturbedürftig ansah und erst jetzt, nach der weiteren Beschädigung den Stoßfänger als reparaturbedürftig erachtet. Auf die subjektive Betroffenheit stellt das Schadensrecht nicht ab. Vielmehr ist gem. § 249 BGB jeweils der zur Beseitigung des Schadens erforderliche (objektive) Aufwand zu erstatten. Dementsprechend ist aber auch bei der Bemessung des Vorteilsausgleichs hierauf abzustellen und nicht auf die subjektive Betroffenheit des Geschädigten.
Die weitergehenden Reparaturkosten von netto 37,46 € nebst der üblichen Unkostenpauschale von 20,00 € sind hingegen von der Beklagten zu erstatten, denn bei diesen das Kennzeichen und den Halter betreffenden Reparaturkosten handelt es sich um einen eindeutig abgrenzbaren und zu dem Vorschaden ausweislich der Ausführung des Sachverständigen in keinem Zusammenhang stehenden Schaden (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 2008, 295; OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324)

